Neues Bauproduktengesetz: Was ab 2026 auf die Branche zukommt

KI für Marketing & Vertrieb: Der deutsche LeitfadenBy 3L3C

Neues Bauproduktengesetz, EU-Verordnung 2024/3110 und schärfere Marktüberwachung: Was sich ab 2026 für Hersteller, Planer und Bauunternehmen konkret ändert.

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Neues Bauproduktengesetz: Was ab 2026 auf die Branche zukommt

Ab dem 08.01.2026 gelten in Deutschland neue Regeln für die Vermarktung von Bauprodukten – mit direkten Folgen für Hersteller, Importeure, Planer und Bauunternehmen. Grundlage ist die EU-Verordnung 2024/3110 und der aktuelle Gesetzentwurf zur Änderung des Bauproduktengesetzes (BauPG), den die Bundesregierung im Bundestag eingebracht hat.

Das betrifft nicht nur Juristen in den Zentralen. Wer in der Praxis Ausschreibungen schreibt, Produkte auswählt oder auf der Baustelle haftungsrelevante Entscheidungen trifft, muss wissen, wie sich Zuständigkeiten, Verfahren und Sanktionen verändern. Die gute Nachricht: Die Struktur bleibt im Kern vertraut, aber Verantwortlichkeiten werden geschärft – und das ist gerade für eine digitaler und stärker reguliert arbeitende „Baustelle 4.0“ entscheidend.

In diesem Beitrag geht es darum, was sich konkret ändert, was das für deutsche Unternehmen bedeutet und wie Sie sich jetzt – Ende 2025 – pragmatisch vorbereiten können.


1. Hintergrund: Von der BauPVO zur EU-Verordnung 2024/3110

Die EU-Verordnung 2024/3110 ersetzt schrittweise die bisherige Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011. Der deutsche Gesetzentwurf passt das Bauproduktengesetz an diese neue Rechtslage an und räumt dabei alte Verweise, Zuständigkeiten und Sanktionsregeln auf.

Gestaffelter Übergang bis 2026/2027

Die Anwendung der EU-Verordnung ist zeitlich gestaffelt:

  • Seit 07.01.2025 gelten bereits die Artikel, die sich auf die Entwicklung harmonisierter Normen und Produktanforderungen beziehen.
  • Ab 08.01.2026 finden alle übrigen Artikel Anwendung.
  • Ab 08.01.2027 greifen die Vorschriften zu Sanktionen (Artikel 92), also Bußgelder und Strafrahmen.

Für die Praxis heißt das: 2025 ist das Jahr der Vorbereitung, 2026 der operative Umstieg, 2027 das „Scharfschalten“ der Sanktionsmechanismen.

Warum ein neues Bauproduktengesetz nötig ist

Der Bundestag muss das BauPG anpassen, damit:

  • alte Verweise auf die Bauproduktenverordnung 305/2011 entfallen oder aktualisiert werden,
  • nationale Zuständigkeiten sauber zur neuen EU-Systematik passen,
  • Bußgeld- und Strafvorschriften rechtssicher auf die neuen EU-Pflichten Bezug nehmen,
  • und die Marktüberwachung rechtlich belastbar arbeiten kann.

Gerade für Unternehmen, die stark digitalisiert arbeiten (BIM, KI-gestützte Produktwahl, automatisierte LV-Erstellung), ist Rechtsklarheit entscheidend: Nur so lassen sich Produktdatenbanken und Konfiguratoren verlässlich pflegen.


2. Neue Rollenverteilung: BMWSB, DIBt und DAkkS

Kern des Gesetzentwurfs sind neu sortierte Zuständigkeiten. Drei Akteure stehen im Mittelpunkt: BMWSB, DIBt und DAkkS.

§ 3 BauPG: BMWSB als „benennende Behörde“

Die EU-Verordnung verlangt, dass es in jedem Mitgliedstaat genau eine benennende Behörde gibt, wenn technische Bewertungsstellen eingerichtet werden sollen. Diese Aufgabe übernimmt künftig:

  • BMWSB – Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Aufgaben des BMWSB in dieser Rolle:

  • Benennung der Technischen Bewertungsstelle(n)
  • Überwachung und regelmäßige Bewertung dieser Stellen
  • Schnittstelle zur EU-Ebene bei Fragen zu technischen Bewertungen

Für die Praxis bedeutet das: Es gibt eine politisch-administrative „Kopfstelle“, die den Rahmen setzt. Das schafft Klarheit, gerade wenn neue Produktfamilien oder innovative Baustoffe in den Fokus rücken.

§ 4 BauPG: DIBt als Technische Bewertungsstelle

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) bleibt die zentrale technische Bewertungsstelle in Deutschland.

Konkret heißt das:

  • Das DIBt ist zuständig für die Bewertung der in der EU-Verordnung aufgeführten Produktfamilien.
  • Hersteller können sich auch weiterhin an das DIBt wenden, wenn es um Europäische Technische Bewertungen (ETA) oder vergleichbare Bewertungen geht.

Aus Unternehmenssicht ist das ein Vorteil: Es gibt keinen Bruch, keine neue Organisation, keine doppelte Struktur. Vorhandene Kontakte, digitale Schnittstellen und Prozesse zum DIBt behalten ihren Wert – sollten aber mit Blick auf die neuen Rechtsgrundlagen überprüft werden.

§ 5 BauPG: DIBt auch als notifizierende Behörde

Eine Besonderheit des Gesetzentwurfs: Das DIBt übernimmt zusätzlich die Funktion der notifizierenden Behörde.

  • Als notifizierende Behörde meldet das DIBt sogenannte notifizierte Stellen an die EU (z.B. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen).
  • Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) bewertet und überwacht wiederum das DIBt in dieser Rolle – auf Basis des Akkreditierungsstellengesetzes.

Das führt zu einer klaren Kette:

Unternehmen ↔ Notifizierte Stelle ↔ DIBt ↔ DAkkS ↔ EU

Damit wird das System transparenter und in sich geschlossener – ein wichtiger Punkt für die Marktüberwachung und für die Rückverfolgbarkeit im Schadens- oder Mängelfall.


3. Was ändert sich konkret für Hersteller und Importeure?

Für Hersteller, Importeure und Händler von Bauprodukten verschieben sich vor allem Pflichten, Nachweisanforderungen und Haftungsrisiken. Die Inhalte ergeben sich hauptsächlich aus der EU-Verordnung 2024/3110; das neue BauPG schafft den Rahmen für Deutschland.

Pflichten entlang der Lieferkette werden schärfer

Unternehmen müssen damit rechnen, dass:

  • Produktinformationen (Leistungserklärungen, Kennzeichnungen, digitale Produktpässe) konsistenter und aktueller vorgehalten werden müssen,
  • Rückverfolgbarkeit über Chargen, Lieferwege und Projekte besser dokumentiert werden muss,
  • Nichtkonformitäten (z.B. fehlende CE-Kennzeichnung, falsche Angaben) schneller zu Bußgeldern führen können,
  • digitale Systeme (PIM, ERP, BIM-Bibliotheken) stärker rechtlich relevant werden – weil sie die Grundlage für die Produktwahl am Projekt bilden.

Wer heute noch Excel-Listen, verstreute Daten oder manuell gepflegte Kataloge im Einsatz hat, wird 2026 zunehmend in Erklärungsnot geraten – insbesondere, wenn KI-Systeme oder automatisierte Konfiguratoren ins Spiel kommen.

Chancen: Standardisierung und weniger Interpretationsspielraum

Der neue Rechtsrahmen bringt nicht nur Pflichten, sondern auch Chancen:

  • Weniger nationale Sonderwege: Harmonisierung auf EU-Ebene erleichtert es, Produkte in mehreren Ländern anzubieten.
  • Klare Zuständigkeiten: BMWSB als politische, DIBt als technische und DAkkS als akkreditierende Instanz reduzieren Doppelstrukturen.
  • Digitale Integration: Einheitlichere Produktanforderungen lassen sich besser in BIM-Objekte, Produktdatenbanken und KI-Assistenten einbinden.

Wer frühzeitig in strukturierte Produktdaten, normgerechte Klassifikationen und automatisierte Aktualisierungsprozesse investiert, spart später enormen Aufwand – und reduziert das Risiko von Projektverzögerungen durch unklare Nachweise.


4. Auswirkungen auf Planung, Ausschreibung und Baustelle 4.0

Architekturbüros, Ingenieurbüros und ausführende Unternehmen merken die Änderungen vor allem bei Planung, Ausschreibung und Qualitätssicherung.

Planung und BIM: Produktdaten als Rechtsgrundlage

In BIM-Projekten und digitalen Ausschreibungen werden Produktdaten längst automatisiert verarbeitet. Mit der neuen EU-Bauproduktenverordnung und dem angepassten Bauproduktengesetz gilt:

  • Die im Modell hinterlegten Produktinformationen müssen mit den rechtlich geforderten Angaben übereinstimmen.
  • KI-gestützte Systeme, die Produkte vorschlagen oder vergleichen, müssen auf rechtskonformen Datenquellen basieren.
  • Dokumentation wird noch wichtiger: Wer welche Produktversion wann in der Planung verwendet hat, kann im Streitfall entscheidend sein.

Für die „Baustelle 4.0“ bedeutet das: KI und Automatisierung sind nur so gut wie der rechtliche Rahmen ihrer Daten. Wer hier sauber arbeitet, kann Planungs- und Prüfprozesse massiv beschleunigen.

Ausschreibungen und Vergabe: Haftung im Blick behalten

Öffentliche und private Auftraggeber werden sich an den neuen Rechtsrahmen anpassen müssen. Für Planer und Bauunternehmen heißt das:

  • Leistungsbeschreibungen sollten klar zwischen harmonisierten und nicht harmonisierten Bauprodukten unterscheiden.
  • Vergabeunterlagen müssen deutlich machen, welche Nachweise nach EU-Verordnung 2024/3110 erforderlich sind.
  • Eigene AGB und Vertragsmuster sollten bis spätestens 2026 auf Compliance mit den neuen Regeln geprüft werden.

Wer hier proaktiv handelt, reduziert Nachträge, Streitigkeiten und Diskussionen mit Prüfinstanzen und Bauaufsicht.

Baustelle und Ausführung: Marktüberwachung wird schärfer

Auch auf der Baustelle wird sich etwas ändern – nicht von heute auf morgen, aber spürbar:

  • Kontrollen von Kennzeichnungen und Leistungserklärungen werden relevanter.
  • Nichtkonforme Produkte können zur sofortigen Stilllegung von Teilen der Baustelle führen.
  • Dokumentierte Produktwahl (z.B. über digitale Bautagebücher, Apps, Scan von Barcodes/QR-Codes) wird ein wichtiger Baustein der eigenen Absicherung.

Wer digitale Werkzeuge und KI bereits einsetzt, kann diese Entwicklungen positiv nutzen: etwa indem automatisch geprüft wird, ob ein verbautes Produkt den in der Planung definierten Rechts- und Normenstatus erfüllt.


5. Konkrete To-dos bis Ende 2026

Unternehmen, die das neue Bauproduktengesetz und die EU-Verordnung 2024/3110 nicht als Formalie, sondern als strategischen Hebel sehen, haben jetzt einen klaren Fahrplan.

Für Hersteller und Importeure

  1. Rechts-Check der Produktpalette
    Prüfen, welche Produktfamilien von den neuen harmonisierten Vorschriften betroffen sind und welche Nachweise fehlen.

  2. Produktdaten strukturieren

    • Einheitliche Datenmodelle (z.B. nach gängigen Klassifikationssystemen) einführen
    • Digitale Produktpässe, CE-Datenblätter und Leistungserklärungen konsistent aufsetzen
  3. Digitale Systeme anbinden
    ERP, PIM, Online-Kataloge und BIM-Content so verbinden, dass Aktualisierungen zentral gepflegt werden.

  4. Verträge und AGB anpassen
    Lieferbedingungen, Haftungsklauseln und Rückrufprozesse auf den neuen Sanktionsrahmen ausrichten.

Für Planungsbüros und Bauunternehmen

  1. Ausschreibungs- und Planungsprozesse überprüfen
    Vorlagen, Textbausteine und Bürostandards an die neue EU-Bauproduktenverordnung anpassen.

  2. BIM- und CAD-Bibliotheken aktualisieren
    Sicherstellen, dass die hinterlegten Produktdaten rechtlich und technisch aktuell sind.

  3. Digitale Qualitätssicherung etablieren
    KI- oder regelbasierte Checks einführen: „Nutzen wir konforme Produkte?“, „Passen die Nachweise zur Ausschreibung?“

  4. Schulung der Teams
    Projektleiter, Einkäufer, Bauleiter und Poliere frühzeitig mit den neuen Begriffen, Rollen (BMWSB, DIBt, DAkkS) und Sanktionen vertraut machen.


Fazit: Weniger Papierkram – mehr Verantwortung für Datenqualität

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Bauproduktengesetzes ist kein rein juristisches Randthema. Er ist ein Mosaikstein in einer größeren Entwicklung: Bauprodukte werden über ihre Daten identifiziert, bewertet und überwacht. Wer diese Daten im Griff hat, arbeitet schneller, sicherer und wirtschaftlicher.

Für die deutsche Bau- und Baustoffindustrie bedeutet das:

  • Die Rollen von BMWSB, DIBt und DAkkS sind klar verteilt.
  • Der Übergang zur EU-Verordnung 2024/3110 ist zeitlich planbar.
  • Unternehmen, die ihre Prozesse und digitalen Systeme jetzt ausrichten, haben ab 2026 einen echten Wettbewerbsvorteil.

Die spannende Frage für die nächsten Monate lautet: Wer nutzt den gesetzlichen Wechsel als Anlass, seine Produkt- und Projektdaten konsequent zu professionalisieren – und wer stolpert erst 2027 über Sanktionen und Nachforderungen?