Steuerklassenprivileg fĂĽr Familienstiftungen: Was der EuGH fĂĽr Ihre Gestaltung bedeutet

KI für deutsche Steuerberater und Wirtschaftsprüfer••By 3L3C

EuGH bestätigt das Steuerklassenprivileg nur für inländische Familienstiftungen. Was das für Ihre Gestaltungsberatung bedeutet – und wie KI Sie dabei unterstützt.

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Warum dieses EuGH‑Urteil Kanzleien jetzt beschäftigt

Ein einziges Urteil des EuGH kann dafür sorgen, dass bei einer Familienstiftung schnell ein siebenstelliger Betrag mehr oder weniger an Erbschaft- und Schenkungsteuer fällig wird. Genau in dieser Größenordnung bewegt sich das Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG – und genau dieses Privileg stand im Mittelpunkt der Entscheidung vom 13.11.2025.

Für deutsche Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist das kein rein akademisches Thema. Viele vermögende Familien denken angesichts hoher Immobilienwerte, Unternehmensnachfolgen und der politischen Diskussion über Vermögensbesteuerung über Stiftungsstrukturen nach – zunehmend auch über ausländische Familienstiftungen. Wer hier falsch plant, „verbrennt“ Mandantenvermögen. Wer sauber strukturiert, schafft Gestaltungs- und Beratungsmehrwert.

In diesem Beitrag ordne ich das EuGH‑Urteil zur Beschränkung des Steuerklassenprivilegs auf inländische Familienstiftungen ein, zeige die praktischen Folgen für Ihre Gestaltungsberatung und skizziere, wie Sie KI‑gestützt genau solche komplexen Themen künftig effizienter in Ihrer Kanzlei managen können.


Kurz gesagt: Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH hält die Beschränkung des Steuerklassenprivilegs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG auf inländische Familienstiftungen grundsätzlich für unionsrechtskonform. Ja, es liegt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs vor – aber sie ist aus Sicht des Gerichts durch die Kohärenz des deutschen Steuersystems gerechtfertigt.

Der Kern in einem Satz

Das Steuerklassenprivileg bleibt nach aktueller EuGH‑Sicht nur inländischen Familienstiftungen vorbehalten; ausländische Familienstiftungen haben im Grundsatz weiterhin Steuerklasse III.

Das FG Köln muss nun noch die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall prüfen, aber der EuGH hat die Richtung bereits klar vorgegeben. Für die Praxis heißt das: Wer mit einer ausländischen Familienstiftung arbeitet, kann nicht automatisch mit Steuerklasse I rechnen – die hohe Steuerbelastung bleibt der Regelfall.


Hintergrund: Was ist das Steuerklassenprivileg ĂĽberhaupt?

Normalfall: Stiftung = Steuerklasse III

Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung löst in Deutschland Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Ohne Sonderregelung wird das wie ein Erwerb der Steuerklasse III behandelt:

  • Freibetrag: nur 20.000 €
  • Spitzensteuersatz: bis zu 30 % (teilweise 50 % in Sonderkonstellationen)

Der Grund: Zwischen Stifter und Stiftung besteht kein Verwandtschaftsverhältnis. Die üblichen, deutlich höheren Freibeträge und niedrigeren Steuersätze für Ehegatten oder Kinder greifen daher nicht.

Privileg: AnknĂĽpfung an das entfernteste Familienmitglied

§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG durchbricht diese Logik bei Familienstiftungen. Für die erstmalige Vermögensausstattung einer neu errichteten Familienstiftung wird die Steuerklasse nicht nach „Stifter vs. Stiftung“, sondern nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zum am weitesten entfernten Begünstigten bestimmt.

Praxisbeispiel:

  • Stifter A errichtet eine Familienstiftung
  • BegĂĽnstigte laut Satzung: A, Ehegatte, Kinder, Enkel
  • Folge: Steuerklasse I mit den entsprechenden Freibeträgen und Steuersätzen

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt es auch auf künftige mögliche Begünstigte an (Generationenfolge). Entscheidend ist, wer nach der Satzung irgendwann Begünstigter werden kann, nicht nur der aktuell Bezugsberechtigte.

Aber: Privileg nur für inländische Familienstiftungen

Genau hier liegt der Streitpunkt. Der Gesetzeswortlaut knüpft das Steuerklassenprivileg an inländische Familienstiftungen an. Wird also eine Stiftung im Ausland – z.B. in Liechtenstein – errichtet, bleibt es bei Steuerklasse III. Ergebnis: Im direkten Vergleich entsteht häufig eine massiv höhere Steuerbelastung für die ausländische Familienstiftung.


Das Verfahren: Liechtensteiner Familienstiftung vor dem FG Köln

Im Ausgangsfall ging es um eine rechtsfähige Familienstiftung mit Sitz und Geschäftsleitung in Liechtenstein. Die Stifterin war in Deutschland ansässig, die Vermögensübertragung auf die Stiftung damit in Deutschland schenkungsteuerpflichtig.

  • Die Stiftung beantragte Steuerklasse I unter Berufung auf das Steuerklassenprivileg.
  • Das Finanzamt lehnte mit Hinweis auf den klaren Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG ab: Privileg nur fĂĽr inländische Familienstiftungen.
  • Die Stiftung klagte vor dem FG Köln.

Das FG Köln sah einen möglichen Konflikt mit der Kapitalverkehrsfreiheit. Denn: Die Übertragung auf eine ausländische Familienstiftung wird steuerlich deutlich schlechter gestellt als die auf eine inländische, obwohl der Stifter in beiden Fällen in Deutschland ansässig ist. Das Gericht legte die Sache daher dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.


EuGH‑Begründung: Kapitalverkehr vs. Kohärenz des Steuersystems

1. Ja, es liegt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs vor

Der EuGH erkennt klar: Die Begrenzung des Steuerklassenprivilegs auf inländische Familienstiftungen führt zu einer höheren Steuerbelastung bei Übertragung an eine ausländische Familienstiftung. Das ist eine Ungleichbehandlung und damit eine Beschränkung des Kapitalverkehrs.

Auch stellt der EuGH fest, dass die Situationen objektiv vergleichbar sind: Ein deutscher Stifter, der Vermögen auf eine inländische oder eine ausländische Familienstiftung überträgt, befindet sich im Kern in derselben Ausgangslage.

2. Trotzdem zulässig: Zwingender Grund des Allgemeininteresses

Entscheidend ist dann die Frage, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Der EuGH bejaht das mit Verweis auf die Kohärenz des Steuersystems.

Der Gedanke:

  • Inländische Familienstiftungen unterliegen der Erbersatzsteuer – einer regelmäßigen Besteuerung des Stiftungsvermögens in 30‑jährigen Abständen.
  • Das Steuerklassenprivileg fĂĽr inländische Familienstiftungen ist das „symmetrische GegenstĂĽck“ zu dieser Erbersatzsteuer.
  • FĂĽr ausländische Familienstiftungen kann Deutschland diese Erbersatzsteuer regelmäßig nicht erheben, weil es an der Steuerhoheit fehlt.

Damit besteht aus Sicht des EuGH ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil (günstigere Steuerklasse) und einer nachgelagerten Belastung (Erbersatzsteuer). Um diese Systemkohärenz zu erhalten, darf der Gesetzgeber das Privileg inländischen Familienstiftungen vorbehalten.

3. Verhältnismäßigkeit: Prüfauftrag für das FG Köln – aber klare Leitplanken

Formell bleibt es Aufgabe des FG Köln zu prüfen, ob die Beschränkung verhältnismäßig ist. Der EuGH hat jedoch bereits Leitlinien gesetzt:

  • Es ist angemessen, den Vorteil nur dort zu gewähren, wo eine Folgebesteuerung ĂĽber die Erbersatzsteuer tatsächlich stattfinden kann (also bei inländischen Familienstiftungen).
  • Aus den EuGH‑Akten ergab sich kein Anhaltspunkt, dass VermögensĂĽbertragungen auf ausländische Familienstiftungen ĂĽber die Zeit systematisch offensichtlich höher besteuert wĂĽrden als vergleichbare inländische Strukturen.

Praktisch heißt das: Es ist sehr wahrscheinlich, dass das FG Köln der Linie des EuGH folgen und die Verhältnismäßigkeit bejahen wird. Der Klägerin bleibt nur die – schwierig zu erfüllende – Möglichkeit, eine im Zeitablauf offensichtlich höhere Gesamtsteuerbelastung für ausländische Familienstiftungen nachzuweisen.


Was bedeutet das fĂĽr Ihre Gestaltungsberatung?

Für Kanzleien mit vermögenden Privatmandanten, Unternehmerfamilien und Family Offices ist das Urteil vor allem eines: ein Wachruf, Stiftungs- und Nachfolgestrukturen noch genauer durchzurechnen und sauber zu dokumentieren.

1. Ausländische Familienstiftungen: Steuerklasse III fest einplanen

Wer eine Familienstiftung im Ausland wählt (z.B. Liechtenstein, Schweiz, Österreich), muss Stand heute davon ausgehen, dass:

  • bei der ErstĂĽbertragung des Vermögens Steuerklasse III gilt,
  • nur 20.000 € Freibetrag zur VerfĂĽgung stehen,
  • und je nach Volumen der Ăśbertragung schnell hohe Schenkungsteuerlasten entstehen.

Eine rein steuerliche Motivation für eine ausländische Familienstiftung ist damit noch schwerer zu begründen. Andere Motive (Asset Protection, Stiftungsaufsicht, Flexibilität des Stiftungsrechts) müssen sehr klar dokumentiert werden.

2. Inländische Familienstiftungen: Privileg + Erbersatzsteuer als Paket denken

Inländische Familienstiftungen behalten das Steuerklassenprivileg – aber eben im Paket mit der Erbersatzsteuer. Für die Beratung heißt das:

  • Erstbesteuerung: GĂĽnstigere Steuerklasse (oft I) bei Errichtung und Erstausstattung.
  • Folgebesteuerung: BerĂĽcksichtigung der Erbersatzsteuer alle 30 Jahre auf Stiftungsebene.

Gute Beratung stellt beides in einer Gesamtbetrachtung dar. Mandanten sollten nicht nur auf die ErstĂĽbertragung schauen, sondern auf die langfristige Steuerlast ĂĽber mehrere Generationen.

3. Dokumentation & Streitvermeidung

Weil der EuGH ausdrücklich auf die „über die Zeit betrachtete“ Steuerbelastung abstellt, wird eine saubere, nachvollziehbare Langfristplanung wichtiger:

  • Szenarienrechnungen zu inländischer vs. ausländischer Familienstiftung
  • Simulation der Erbersatzsteuer vs. höherer Anfangsbelastung
  • Festhalten der auĂźersteuerlichen Motive im Beratungsdokumentationssystem

Wer hier strukturiert arbeitet, reduziert nicht nur Haftungsrisiken, sondern positioniert sich bei anspruchsvollen Mandaten als strategischer Sparringspartner.


Wie KI Kanzleien bei solchen Fällen konkret unterstützen kann

Hier schließt sich der Kreis zur Serie „KI für deutsche Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“. Das EuGH‑Urteil zeigt perfekt, wie komplex, vernetzt und dynamisch Steuerrechtsberatung geworden ist – und wo KI‑gestützte Kanzleiorganisation echten Mehrwert bringt.

1. KI‑gestützte Analyse von Stiftungsstrukturen

Moderne KI‑Tools können heute bereits:

  • Stiftungsstatuten, Satzungen und Nebenabreden automatisch auswerten,
  • BegĂĽnstigtenkreise identifizieren und hinsichtlich Steuerklasse analysieren,
  • Risiken (z.B. Steuerklasse III statt I) in strukturierter Form markieren.

In der Praxis könnte das so aussehen:

  • Sie laden Stiftungsdokumente und Beratungsverträge in ein sicheres Kanzlei‑DMS.
  • Eine auf Steuerrecht trainierte KI erstellt ein strukturiertes Risikoprofil, weist auf die Nichtanwendbarkeit des Steuerklassenprivilegs bei ausländischem Sitz hin und generiert erste Berechnungsszenarien.

2. Automatisierte Steuerszenarien und Vergleichsrechnungen

Gerade bei Familienstiftungen sind Langfristberechnungen entscheidend. Hier kann KI in Verbindung mit spezialisierten Steuertools enorme Zeit sparen:

  • Simulation „inländische Familienstiftung mit Erbersatzsteuer“ vs. „ausländische Familienstiftung ohne Erbersatzsteuer, aber Steuerklasse III“
  • dynamische Anpassung bei veränderten Vermögenswerten oder BegĂĽnstigtenkreisen
  • automatische Erstellung von Mandantenpräsentationen mit Szenarien und Grafiken

Ich habe in Kanzleien gesehen, wie manuelle Excel‑Modelle durch KI‑gestützte Simulationen ersetzt wurden – mit dem Ergebnis, dass komplexe Mehrgenerationenmodelle in Stunden statt in Tagen erstellt werden konnten.

3. Wissensmanagement: EuGH‑Urteile automatisch in die Beratungspraxis bringen

Eine der größten Herausforderungen: Neues Recht in alle Köpfe der Kanzlei zu bringen. Statt jedes EuGH‑Urteil manuell in Rundmails zu gießen, lässt sich ein KI‑basiertes Wissenssystem aufbauen:

  • automatische Erkennung relevanter Entscheidungen (z.B. zu ErbStG, Stiftungen),
  • Zusammenfassung in Mandanten‑ und Mitarbeiterversionen,
  • Tagging nach Themen („Familienstiftung“, „Steuerklassenprivileg“, „Erbersatzsteuer“),
  • VerknĂĽpfung mit Checklisten, Musterschreiben und Berechnungstools.

So landet ein Urteil wie dieses nicht nur im Archiv, sondern konkret in Ihren Checklisten zur Nachfolgeplanung und in den Beratungsworkflows für vermögende Privatmandanten.


Fazit: Gestaltungsberatung schärfen – und KI gezielt einsetzen

Das EuGH‑Urteil zum Steuerklassenprivileg für ausländische Familienstiftungen nimmt vielen Hoffnungen auf eine europarechtlich erzwungene Ausweitung den Wind aus den Segeln. Für die Praxis heißt das:

  • Ausländische Familienstiftungen bleiben in der Regel bei Steuerklasse III.
  • Inländische Familienstiftungen behalten das Privileg – aber nur im Zusammenspiel mit der Erbersatzsteuer.
  • Wer Mandanten seriös berät, muss die Gesamtsteuerbelastung ĂĽber Generationen transparent darstellen.

Gerade hier können KI‑Lösungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ihre Stärken ausspielen: bei der Analyse komplexer Strukturen, bei Szenariorechnungen und beim Wissensmanagement. Kanzleien, die diese Werkzeuge jetzt durchdacht einführen, gewinnen nicht nur Effizienz, sondern auch eine spürbare Beratungsqualität – und genau daraus entstehen die besten Mandantenbeziehungen und die spannendsten neuen Mandate.

Die spannende Frage für die nächsten Jahre lautet: Welche Kanzleien nutzen KI, um solche EuGH‑Entscheidungen schnell in konkrete, belastbare Gestaltungsmodelle zu übersetzen – und wer bleibt bei Excel und Bauchgefühl stehen?