BFH kippt die Hoffnung auf automatische Schenkungsteuerbefreiung bei Landesstiftungen. Wie KI Steuerberater bei Analyse, Bewertung und Mandantenkommunikation unterstützt.
Schenkungsteuer, Stiftungen – und wo Kanzleien oft stolpern
Viele Berater gehen bei Zuwendungen an Landesstiftungen instinktiv von einer Steuerbefreiung aus. Schließlich steht doch „Land X“ im Namen, die Satzung klingt irgendwie „öffentliche Hand“ – das wird schon passen. Das aktuelle BFH-Urteil vom 30.07.2025 (II R 12/24) zeigt sehr deutlich: Genau diese Annahme ist gefährlich.
Der Bundesfinanzhof stellt klar: Eine von einem Bundesland gegründete Stiftung ist nicht automatisch schenkungsteuerbefreit. Entscheidend ist allein, was in der Satzung steht – und ob die Zwecke ausschließlich Landesinteressen oder ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.
Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer heißt das: Sie müssen Satzungen, Verträge und Zahlungsflüsse sehr genau lesen, bewerten und dokumentieren. Und genau hier wird KI in der Steuerkanzlei spannend: Automatisierte Dokumentenanalyse, Regelprüfung nach ErbStG und unterstützte Mandantenkommunikation können solche Fälle deutlich sicherer und effizienter machen.
Der Fall vor dem BFH: Wo genau lag das Problem?
Der BFH-Fall ist ein gutes Praxisbeispiel, wie schnell aus „gut gemeint“ eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung wird.
Kurz zum Sachverhalt:
- Eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts wurde 2021 durch das Land Mecklenburg‑Vorpommern gegründet.
- Die Stiftung war nicht gemeinnützig.
- Sie schloss mit einer AG einen Kooperationsvertrag über die Fertigstellung eines Bauprojekts.
- Neben der vereinbarten Vergütung leistete die AG im selben Jahr zwei zusätzliche Zahlungen an die Stiftung – ohne erkennbar unmittelbare Gegenleistung.
- Das Finanzamt setzte hierfür Schenkungsteuer fest.
- Die Klage der Stiftung blieb beim Finanzgericht erfolglos, der BFH bestätigte diese Entscheidung.
Der Knackpunkt: Die Zahlungen waren freigebige Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, weil keine Gegenleistung gegenüberstand. Die Frage war allein: Greift eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG?
Der BFH sagt in diesem Fall klar: Nein.
Warum keine Steuerbefreiung? Die juristische Kernbotschaft
Die Entscheidung dreht sich im Kern um zwei Befreiungstatbestände des ErbStG:
- § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG – Zuwendungen an den Bund, ein Land oder bestimmte Zweckvermögen
- § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG – Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Der BFH prüft beides – und lehnt beides ab.
1. Kein Freifahrtschein durch Landesstiftung (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG)
Eine Stiftung ist nach dieser Vorschrift nur befreit, wenn die Zuwendungen
ausschließlich Zwecken des Bundes oder eines Landes dienen.
Im Urteil zeigt der BFH sehr deutlich, wie streng er „ausschließlich“ versteht: ausnahmslos und uneingeschränkt.
Die Satzung der Stiftung im Fall M‑V verfolgte zwar auch Landesinteressen, aber eben nicht nur. Es gab Zwecke, die darüber hinausgingen. Dadurch scheidet die Befreiung vollständig aus – eine „teilweise“ Befreiung wegen teilweiser Landesnähe gibt es in dieser Norm nicht.
2. Kein Rückzugsort über Gemeinnützigkeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG)
Auch die Befreiung für Zuwendungen an steuerbegünstigte Zwecke funktioniert nur, wenn
die in der Satzung verankerten Zwecke ausnahmslos steuerbegünstigt sind.
Die Stiftung war nicht gemeinnützig und verfolgte laut Satzung nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke. Damit greift auch § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG nicht.
Fazit aus Beratersicht:
- Landesgründung allein = kein Kriterium für Steuerbefreiung
- Entscheidend ist die Satzung – und deren exakte Formulierungen
- „Auch steuerbegünstigt“ reicht nicht; es muss „ausschließlich steuerbegünstigt“ sein
Genau diese Feinheiten sind es, die KI-gestützte Tools künftig zuverlässig markieren und für den Berater aufbereiten können.
Wo Steuerberater heute Zeit verlieren: Manuelle Prüfung komplexer Satzungen
Wer Satzungen, Kooperationsverträge und Zahlungsflüsse manuell prüft, weiß: Das kostet Zeit, Konzentration und mehrfaches Gegenlesen. In der Praxis sieht es häufig so aus:
- Es kommen umfangreiche Satzungen (10–40 Seiten), teils mit historisch gewachsenen Zweckkatalogen.
- Zuwendungen erfolgen parallel über Verträge, Nebenabreden und „freiwillige Zahlungen“.
- Der Berater muss querlesen zwischen ErbStG, AO, Körperschaftsteuerrecht und Gemeinnützigkeitsrecht.
- In der Hektik des Jahresendgeschäfts werden Formulierungen wie „überwiegend“, „insbesondere“, „auch“ leicht überlesen – obwohl sie steuerlich entscheidend sind.
Die Folge sind Risiken:
- Falsche Einschätzung der Steuerbefreiung bei Schenkungsteuer
- Haftungsgefahr bei unzutreffender Gestaltungsberatung
- Nachfragen und Unsicherheit bei Mandanten, die erwarten: „Das wird doch schon steuerfrei sein, oder?“
Hier liegt ein idealer Anknüpfungspunkt für KI in der Steuerkanzlei.
Wie KI Steuerberater konkret bei Stiftungs-Zuwendungen unterstützt
KI ersetzt nicht das steuerliche Urteil, aber sie übernimmt den Teil, den Maschinen besser können: Texte durchsuchen, Muster erkennen, Regeln anwenden. Für Fälle wie das BFH‑Urteil sind vor allem drei Einsatzfelder spannend.
1. Automatisierte Dokumentenanalyse von Satzungen
Moderne KI-Systeme können Satzungen, Gesellschaftsverträge und Kooperationsverträge:
- vollständig einlesen
- sprachliche Muster erkennen (z.B. „auch“, „insbesondere“, „neben anderen Zwecken“)
- steuerlich relevante Passagen hervorheben
- mit hinterlegten steuerlichen Kriterien abgleichen
Für Stiftungen könnte ein KI-gestütztes Tool beispielsweise automatisch folgende Fragen prüfen:
- Enthält die Satzung nicht steuerbegünstigte Zwecke?
- Sind Zwecke formuliert als „auch“, „unter anderem“ oder „überwiegend“ statt „ausschließlich“?
- Werden wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder privatnützige Elemente erwähnt?
Der Berater bekommt dann keinen „Fertig-Bescheid“, aber einen klaren Hinweis, dass eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 oder 17 ErbStG wohl kritisch ist.
2. Regelbasierte Prüfung nach ErbStG
Ein sinnvoll aufgesetztes KI-System in der Steuerkanzlei kombiniert Sprachmodell und Regelwerk:
- Hinterlegt werden z.B. die Voraussetzungen der §§ 7, 13 ErbStG, relevante BFH‑Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen.
- Die KI analysiert den konkreten Fall (Satzung + Zahlungen + Vertragslage).
- Anschließend erstellt sie eine strukturierte Vorbewertung, z.B.:
- „Freigebige Zuwendung wahrscheinlich ja, da keine Gegenleistung erkennbar.“
- „§ 13 Abs. 1 Nr. 15 kritisch: Satzungszwecke nicht ausschließlich landesbezogen.“
- „§ 13 Abs. 1 Nr. 17 kritisch: Stiftung nicht als steuerbegünstigt eingestuft.“
Der Vorteil: Der Berater sieht auf einen Blick, wo er fachlich vertiefen muss. Die Gefahr, dass ein Befreiungstatbestand „im Alltag untergeht“, sinkt erheblich.
3. Mandantenkommunikation: verständliche Erklärungen auf Knopfdruck
Gerade bei Stiftungen sind die Mandanten häufig
- Vorstände oder Geschäftsführer ohne tiefe Steuerkenntnisse
- vermögende Privatpersonen
- öffentliche Körperschaften, die politisch sensibel agieren
Sie brauchen klare, verständliche Erklärungen, warum z.B. eine Zuwendung nun doch schenkungsteuerpflichtig ist.
KI kann hier unterstützen, indem sie auf Basis der fachlichen Bewertung:
- Vorlagen für Mandantenschreiben erzeugt (in verschiedenen Sprachniveaus)
- FAQ-Texte für wiederkehrende Fragen rund um Zuwendungen und Schenkungsteuer generiert
- unterschiedliche Szenarien („Was, wenn wir die Satzung ändern?“) textlich nachvollziehbar darstellt
So sparen Kanzleien Zeit in der Mandantenkommunikation – und erhöhen gleichzeitig die Transparenz der Beratung.
Praxisnahe Workflows: Wie eine Kanzlei das heute schon umsetzen kann
Wer KI in diesem Bereich nutzen will, sollte nicht mit „großen Visionen“, sondern mit konkreten Workflows starten. Ein möglicher Ablauf für Fälle wie das BFH‑Urteil könnte so aussehen:
Schritt 1: Dokumente digitalisieren und strukturieren
- Satzung der Stiftung (aktuelle Fassung)
- Gründungsurkunde bzw. Landesgesetz, falls vorhanden
- Kooperationsverträge, Nebenabreden, Zahlungsübersichten
Alle Dokumente werden in ein zentrales, durchsuchbares System eingespielt.
Schritt 2: KI-gestützte Voranalyse
- Die KI markiert kritische Formulierungen in der Satzung
- Es erfolgt ein automatischer Abgleich mit den Voraussetzungen der §§ 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG
- Die KI erstellt eine Kurz-Zusammenfassung:
- Zuwendungsart: wahrscheinlich freigebige Zuwendung
- potenzielle Befreiungen: jeweils mit kurzer Begründung als „kritisch“/„möglich“/„unwahrscheinlich“
Schritt 3: Fachliche Bewertung durch den Steuerberater
- Der Berater prüft gezielt die von der KI markierten Passagen
- Er ergänzt die Bewertung um aktuelle BFH-Rechtsprechung, Ländererlasse und Mandantenbesonderheiten
- Er entscheidet, ob eine Steuerbefreiung vertreten werden kann oder nicht
Schritt 4: Mandantenbericht und Dokumentation
- Die KI hilft bei der Erstellung eines gut nachvollziehbaren Berichts, den der Berater fachlich finalisiert
- Dokumentation für die Arbeitsablage und ggf. für die Betriebsprüfung wird automatisch generiert (Fallnotiz, Rechtsgrundlagen, Fundstellen)
Das Ergebnis: schnellere Bearbeitung, geringeres Fehlerrisiko, bessere Nachvollziehbarkeit – gerade in komplexen Stiftungsfällen.
Was das BFH-Urteil für die Gestaltungspraxis bedeutet
Abseits von KI hat das Urteil auch ganz klassische Auswirkungen auf die Gestaltungsberatung:
- Wer Stiftungen mit Landesbeteiligung konzipiert, muss extrem präzise formulieren, wenn eine Schenkungsteuerbefreiung gewünscht ist.
- Satzungen mit „bunten Zweckkatalogen“ sind steuerlich riskant, wenn daneben Zuwendungen von Dritten fließen.
- Eine spätere Satzungsänderung kann zwar für die Zukunft helfen, löst aber das Problem früherer Zuwendungen nicht automatisch.
Hier kann KI ebenfalls unterstützen, indem sie bei Satzungsentwürfen oder -änderungen
- auf Formulierungen hinweist, die aus Sicht des ErbStG problematisch sind
- Alternativformulierungen vorschlägt, die besser zu den Anforderungen „ausschließlich“ und „steuerbegünstigt“ passen
Die Verantwortung für die endgültige Fassung liegt weiterhin klar beim Steuerberater – aber der Weg dorthin wird effizienter und sicherer.
Ausblick: Warum KI bei Schenkungsteuerfällen kein „Nice-to-have“ mehr ist
Das BFH‑Urteil zeigt sehr plastisch, wie eng steuerliche Folgen an Formulierungen in Satzungen und Verträgen hängen. Für Kanzleien, die viele Stiftungen, vermögende Privatmandate oder öffentliche Körperschaften betreuen, wird klar:
Wer solche Dokumente dauerhaft nur manuell prüft, arbeitet unnötig riskant und ineffizient.
Im Rahmen der Serie „KI für deutsche Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ ist der Fall ein Musterbeispiel:
- Die steuerliche Logik ist klar regelbasiert (ErbStG, BFH‑Rechtsprechung)
- Die Eingangsinformationen sind textlastig (Satzung, Verträge)
- Mandanten erwarten schnelle, nachvollziehbare Antworten
Genau hier spielen KI‑gestützte Lösungen ihre Stärken aus – nicht als Ersatz, sondern als professionelles Werkzeug, das Berater entlastet, rechtliche Risiken reduziert und Beratungskapazität für die wirklich schwierigen Fälle freimacht.
Wer 2026 und darüber hinaus wettbewerbsfähig bleiben will, sollte solche Anwendungsfälle nicht länger als Zukunftsmusik betrachten, sondern als konkrete Chance für die eigene Kanzleipraxis.