OLG Hamburg stellt klar: Ein normalsprachlicher Nutzungsvorbehalt stoppt KI-Training nicht. Was das fĂĽr LegalTech, Marketing-KI und Kanzleien in Deutschland heiĂźt.
KI-Modelle trainieren – aber rechtssicher: Das OLG Hamburg zieht eine klare Linie
Die meisten Unternehmen wollen 2026 KI im Marketing oder Vertrieb einsetzen, viele Kanzleien experimentieren bereits mit LegalTech-Lösungen auf Basis großer Sprach- und Bildmodelle. Und fast alle übersehen denselben Punkt: Das Training dieser Modelle ist urheberrechtlich kein rechtsfreier Raum.
Das zeigt das aktuelle Urteil des OLG Hamburg im Verfahren des Stock-Fotografen Robert Kneschke gegen den KI-Trainingsverein Laion sehr deutlich. Der Fotograf verlor auch in zweiter Instanz – vorerst. Juristisch spannender als das Ergebnis ist aber die Begründung: Ein Nutzungsvorbehalt „in normaler Sprache“ reicht nicht aus, um Text- und Data Mining zu verbieten.
Für deutsche Rechtsanwälte, die Mandanten zu KI im Marketing & Vertrieb beraten – oder selbst KI-Tools in der Kanzlei einsetzen – ist dieses Urteil ein Weckruf. In diesem Beitrag ordne ich das Urteil ein, zeige die praktische Relevanz für LegalTech- und Marketing-KI und gebe konkrete Handlungsempfehlungen für Kanzleien.
1. Was das OLG Hamburg entschieden hat – in Klartext
Kern der Entscheidung: Das OLG Hamburg sieht das Training von KI-Modellen mit den Fotos des Klägers als von der Text- und Data-Mining-Schranke (TDM) des Urheberrechts gedeckt. Der Fotograf konnte sich nicht wirksam auf einen Nutzungsvorbehalt berufen.
Die zwei entscheidenden Rechtsfragen
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Gilt ein normalsprachlicher Nutzungsvorbehalt?
Der Fotograf hatte in den Nutzungsbedingungen seiner Website und im Quellcode erklärt, dass Text- und Data Mining für KI-Training untersagt sein soll. -
Gibt es ĂĽberhaupt ein Vorbehaltsrecht bei wissenschaftlichem KI-Training?
Hier unterscheidet das Gericht klar zwischen:- § 60d UrhG – wissenschaftliches Text- und Data Mining
→ Kein Vorbehalt möglich. Urheber können die Nutzung für wissenschaftliche Zwecke nicht sperren. - § 44b UrhG – allgemeines Text- und Data Mining, insbesondere für kommerzielle Nutzung
→ Vorbehalt ist möglich, aber nur maschinenlesbar.
- § 60d UrhG – wissenschaftliches Text- und Data Mining
Das Gericht kommt zu zwei Kernaussagen:
Für wissenschaftliche Nutzung nach § 60d UrhG gibt es keine wirksame Vorbehaltsmöglichkeit.
Für kommerzielle Nutzung nach § 44b UrhG muss der Vorbehalt maschinenlesbar sein. „Natürliche Sprache“ reicht nicht.
Warum normale Sprache nicht genĂĽgt
Der Fotograf hatte seinen Vorbehalt u.a. in den AGB und im Quelltext platziert. Das OLG Hamburg sagt sinngemäß:
Dass ein Crawler Bilder und Beschreibungen erkennt, heiĂźt noch lange nicht, dass er komplexe Nutzungsbedingungen versteht.
Das passt zur Systematik des § 44b UrhG: Der Gesetzgeber will Klarheit. Wer Text- und Data Mining verbieten will, soll das in einer Form tun, die eine Maschine eindeutig interpretieren kann – etwa über Standards wie robots.txt, Metatags oder vergleichbare technische Signale.
FĂĽr Kreative mag das frustrierend sein. FĂĽr Kanzleien, die KI-Projekte begleiten, ist es ein klarer Arbeitsauftrag.
2. Warum das Urteil fĂĽr KI im Marketing & LegalTech so relevant ist
Dieses Urteil entscheidet nicht nur einen Streit Fotograf vs. KI-Verein. Es verschiebt den Rahmen für KI-Projekte in ganz Europa – und damit auch für Kanzleien, die Mandanten zu KI, Marketing und Vertrieb beraten.
Drei Ebenen, die Sie als Anwalt im Blick haben sollten
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Datenquellen fĂĽr Marketing-KI
Unternehmen trainieren oder feintunen KI-Modelle mit:- Produktbildern, Social-Media-Content, Blogartikeln
- Kundendaten, CRM-Daten, Chat-Logs
- externen Inhalten (Stock-Fotos, Presse, Fachartikel)
Das Urteil bestätigt:
- TDM-Schranken gelten,
- aber nur innerhalb der engen Vorgaben (Wissenschaft vs. Kommerz, maschinenlesbarer Vorbehalt).
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LegalTech in Kanzleien
Auch LegalTech-Lösungen – von Vertragsanalyse bis Rechtsrecherche mit KI – werden mit Daten trainiert. Die Fragen sind dieselben:- Dürfen Dokumente für TDM genutzt werden?
- Greifen Schrankenregelungen oder muss eine Lizenz her?
- Gibt es wirksame Nutzungsvorbehalte von Rechteinhabern?
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Reputation & Compliance
Wer im Marketing mit „KI made in Germany“ wirbt, aber beim Training wild urheberrechtlich geschützte Inhalte einsammelt, hat ein Glaubwürdigkeitsproblem.
Compliance ist hier nicht nur ein Rechts-, sondern auch ein Vertrauensfaktor.
Aus meiner Sicht ist das OLG-Urteil für seriöse Anbieter sogar eine Chance: Wer sein KI-Training sauber dokumentiert und rechtssicher aufsetzt, kann sich klar vom „Daten-Graubereich“ der Konkurrenz abgrenzen.
3. Text- und Data Mining nach § 44b & § 60d UrhG – praxisnah erklärt
Wer mit KI arbeitet, kommt an zwei Paragrafen nicht vorbei: § 44b und § 60d UrhG. Sie setzen die EU-DSM-Richtlinie zum Text- und Data Mining in deutsches Recht um.
§ 60d UrhG – wissenschaftliches TDM
- Gilt fĂĽr wissenschaftliche Einrichtungen und Forschung.
- Erlaubt das Erstellen von Kopien zwecks TDM, auch in größerem Umfang.
- Kein Vorbehalt zulässig: Urheber können diese Nutzung nicht verhindern.
Für viele LegalTech-Anwendungen in Forschung, Universitäten oder öffentlich geförderten Projekten ist das die entscheidende Norm.
Für kommerzielles LegalTech und Marketing-KI ist dagegen fast immer § 44b UrhG relevant.
§ 44b UrhG – allgemeines TDM (auch kommerziell)
- Gilt fĂĽr jedermann, auch Unternehmen und Kanzleien.
- Erlaubt TDM, sofern:
- ein rechtmäßiger Zugang zum Werk besteht und
- kein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt gesetzt wurde.
Der Streit im Fall Laion drehte sich genau darum: Wie muss ein solcher Vorbehalt aussehen, damit er KI-Training sperrt?
Die Antwort des OLG Hamburg ist klar: maschinenlesbar, nicht nur sprachlich.
FĂĽr die Praxis heiĂźt das:
Wer als Rechteinhaber KI-Training verhindern will, muss technisch denken. Wer als Unternehmen oder Kanzlei KI trainiert, muss prĂĽfen, ob und wo solche Vorbehalte gesetzt wurden.
4. Was Kanzleien jetzt konkret tun sollten – Praxisleitfaden
Für die Serie „KI für deutsche Rechtsanwälte: LegalTech Praxis“ zählt vor allem eins: Wie setzen Sie dieses Urteil morgen im Mandat oder in der eigenen Kanzlei um?
4.1. FĂĽr Kanzleien, die Mandanten zu KI im Marketing & Vertrieb beraten
Ihre Mandanten stellen Fragen wie: „Dürfen wir unsere KI mit öffentlich zugänglichen Bildern und Texten trainieren?“
Nach dem OLG-Urteil wĂĽrde ich empfehlen, strukturiert so vorzugehen:
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Einsatzszenario klären
- Wissenschaftlich vs. kommerziell?
- Internes Analyse-Tool vs. marktfähiges Produkt?
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Datenquellen kartieren
- Eigene Inhalte (unternehmenseigene Fotos, Texte)
- Inhalte von Dritten (Stock-Fotos, Presse, Plattformen)
- Kundendaten (personenbezogene Daten – Datenschutz mitdenken!)
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Rechte-Check fĂĽr externe Inhalte
- Vertragslage mit Stock-Anbietern prĂĽfen:
Enthalten die Lizenzen ein Verbot von TDM/KI-Training? - Websites auf
robots.txtund Metatags scannen:
Gibt es maschinenlesbare Vorbehalte gegen TDM?
- Vertragslage mit Stock-Anbietern prĂĽfen:
-
Dokumentation & Governance aufsetzen
- Verzeichnis der Trainingsdatenquellen
- Protokoll der rechtlichen Bewertung (TDM-Schranke / Lizenz / Verbot)
- Verantwortlichkeiten im Unternehmen klar benennen (Legal, IT, Marketing)
Wer diesen Prozess einmal sauber etabliert, kann ihn für zukünftige KI-Projekte wiederverwenden – und spart langfristig Zeit und Streit.
4.2. FĂĽr Kanzleien, die selbst KI & LegalTech einsetzen
Auch in der eigenen Kanzlei sollten Sie die TDM-Thematik nicht unterschätzen. Typische Anwendungsfälle:
- KI-gestĂĽtzte Vertragsanalyse mit selbst trainierten Modellen
- KI-gestützte Mandatsakteneinschätzung oder Prognosetools
- KI-Systeme fĂĽr Mandantenkommunikation oder Marketing-Automatisierung
Drei praktische Schritte, die ich Kanzleien empfehle:
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Trainingsdaten strikt trennen
- Ă–ffentliche Fachliteratur, Urteile etc. (TDM-Schranke + ggf. Lizenzmodelle prĂĽfen)
- Eigene Schriftsätze, Verträge, Mandatsunterlagen (Datenschutz und Berufsrecht!)
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Mandantenvereinbarungen anpassen
- Explizit regeln, ob Dokumente anonymisiert fĂĽr interne KI-Modelle genutzt werden dĂĽrfen.
- Klare Opt-in-Lösungen schaffen – Transparenz schafft Vertrauen.
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Technische TDM-Signale ernst nehmen
- Wenn Sie Tools entwickeln, deren Crawler fremde Inhalte nutzen, mĂĽssen Sie
robots.txtund andere maschinenlesbare Verbote respektieren. - Intern klare Compliance-Guidelines fĂĽr Entwickler und Dienstleister definieren.
- Wenn Sie Tools entwickeln, deren Crawler fremde Inhalte nutzen, mĂĽssen Sie
Gerade für Kanzleien mit LegalTech-Schwerpunkt ist das ein starkes Verkaufsargument: „Unsere KI-Lösungen sind urheberrechtlich und datenschutzrechtlich durchgeprüft.“
5. Blick nach vorn: BGH, EU-ĂśberprĂĽfung und die Rolle der Anwaltschaft
Das OLG Hamburg hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Zuständig wäre der Bundesgerichtshof. Ob der Fotograf diesen Schritt geht, ist offen; die Frist läuft Anfang Januar 2026 aus.
Was sich bis 2026 noch bewegen kann
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BGH-Entscheidung
Der BGH wird keine neue Tatsacheninstanz, sondern prĂĽft vor allem die Rechtsanwendung.
Spannend wird, ob er die Anforderungen an den „maschinenlesbaren Vorbehalt“ konkretisiert und ob er das Verhältnis von § 44b und § 60d UrhG im Kontext moderner KI-Modelle weiter schärft. -
EU-weite ĂśberprĂĽfung der DSM-Richtlinie
Die EU-Kommission muss die TDM-Regelungen bis spätestens 06.2026 evaluieren.
Fälle wie Laion vs. Kneschke werden in Brüssel aufmerksam verfolgt – sie zeigen, wo die Praxis knirscht. -
Politischer Druck von Urheber- und Kreativenverbänden
Viele Verbände kritisieren, dass unter die TDM-Schranke fallende Nutzungen vergütungsfrei sind. Das OLG bezeichnet das ausdrücklich als „Ergebnis der gesetzgeberischen Entscheidung“ – und spielt den Ball damit an die Politik zurück.
Hier ist die Anwaltschaft gefragt: Kanzleien, die heute KI-Mandate bearbeiten, werden bei der Ausgestaltung der nächsten Urheberrechtsreformen eine wichtige Stimme sein. Wer die Praxisprobleme aus erster Hand kennt, kann sie in Konsultationen und Verbandsarbeit einbringen.
6. Fazit: KI-Training ist kein Rechtsrisiko – wenn die Regeln klar sind
Das Urteil des OLG Hamburg zur Unwirksamkeit eines normalsprachlichen Nutzungsvorbehalts beim KI-Training zeigt sehr deutlich, wohin die Reise geht: Rechtssicherheit entsteht dort, wo Technik und Recht sauber zusammengedacht werden.
FĂĽr Kanzleien bedeutet das:
- LegalTech-Praxis braucht ein solides Verständnis von § 44b und § 60d UrhG.
- Mandanten im Marketing & Vertrieb erwarten klare Antworten zur rechtssicheren Nutzung von Daten fĂĽr KI-Training.
- Eigene KI-Projekte der Kanzlei sollten dokumentiert, datenschutzkonform und urheberrechtlich sauber aufgesetzt werden.
Wer das beherrscht, wird zur natĂĽrlichen Anlaufstelle fĂĽr Unternehmen, die ihre KI-Strategie in Deutschland und Europa compliant aufbauen wollen.
Wenn Sie Ihre Kanzlei in diese Richtung entwickeln möchten – mit KI-gestützter Vertragsanalyse, smarter Rechtsrecherche und zugleich sauberer Urheberrechts- und Datenschutz-Compliance – ist jetzt der richtige Zeitpunkt, interne Standards zu definieren und erste Pilotprojekte aufzusetzen.
FAQ: Häufige Fragen aus der Praxis
Darf ich öffentlich zugängliche Webseiten-Inhalte für das Training einer Marketing-KI nutzen?
Nur, wenn ein rechtmäßiger Zugang besteht, keine maschinenlesbaren Vorbehalte gesetzt sind und keine anderen Rechte (z.B. Datenschutz, AGB) entgegenstehen. Pauschales „Es steht im Internet, also ja“ ist riskant.
Reicht ein Hinweis in meinen AGB, um KI-Training zu verbieten?
Nach der Linie des OLG Hamburg: Nein. Für § 44b UrhG braucht es einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt (z.B. in robots.txt oder vergleichbaren technischen Mechanismen).
Gilt die TDM-Schranke auch fĂĽr LegalTech-Startups?
Ja, aber: Für Forschungszwecke greift § 60d UrhG ohne Vorbehalt. Für kommerzielle Produkte ist § 44b UrhG maßgeblich – inkl. Vorbehaltsmöglichkeit durch Rechteinhaber.
Wie kann meine Kanzlei hier ein Beratungsangebot aufbauen?
Starten Sie mit einem KI-Compliance-Audit: Prozess zur Analyse der Datenquellen, Lizenzlagen, TDM-Vorbehalte und Datenschutzfragen. Daraus lassen sich laufende Mandate und Leitfäden für Marketing- und Vertriebsteams Ihrer Mandanten entwickeln.